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   BVerwG, 20.04.1961 - III C 109.59   

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BVerwG, 20.04.1961 - III C 109.59 (https://dejure.org/1961,1630)
BVerwG, Entscheidung vom 20.04.1961 - III C 109.59 (https://dejure.org/1961,1630)
BVerwG, Entscheidung vom 20. April 1961 - III C 109.59 (https://dejure.org/1961,1630)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 24.06.1954 - V C 78.54

    Rechte eines Bedürftigen bei gesetzlichen Pflichten des Fürsorgeträgers gegenüber

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1961 - III C 109.59
    Dem entspricht es, daß die Landesverfügung in Ziffer 6 einen Rechtsanspruch auf die Beschaffungsbeihilfe verneint; denn einem Hilfsbedürftigen stand vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach der Fürsorgepflichtverordnung weder allgemein noch insoweit zu, wie es sich um die Verteilung staatlich bereitgestellter Geldmittel handelte (vgl. die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1954 - BVerwG V C 78.54 - [BVerwGE 1, 159] und des Pr. Komp. Konfl. Gerichtshofs vom 20. Juni 1931 - Pr.L. 2994 - [ZfH 1934 S. 63]).
  • BVerwG, 30.09.1959 - III C 351.58

    Anspruch auf Feststellung und Entschädigung von Hausratverlusten durch den

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1961 - III C 109.59
    Wenn sie, wie hier, in Deutscher Mark geleistet, worden seien, müßten sie auf den entsprechenden Betrag in Reichsmark umgerechnet werden, um mit dem in Reichsmark festgestellten Schaden verglichen werden zu können, wie aus dem Beschlüsse des Senats vom 30. September 1959 - BVerwG III C 351.58 - hervorgehe.
  • BVerwG, 17.08.1961 - III C 288.58

    Rechtsmittel

    Vertragliche Ansprüche müssen aber bei der Anrechnung nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG außer Betracht bleiben, wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 1. März 1961 - BVerwG III C 256.58 - (NJW 1961 S. 1178) ausgesprochen hat (vgl. auch die Entscheidung vom 20. April 1961 - BVerwG III C 109.59 -).
  • BVerwG, 13.05.1964 - IV C 147.63

    Feststellung und Entschädigung eines Hausratverlustes - Auf dem Transport

    Hingegen sind Leistungen nach Besatzungsschädenrecht stets als "Entschädigungszahlungen" "auf Grund anderer Vorschriften" angesehen worden (BVerwG III B 323.56/III C 386.56, Gr. Sen. 1.60); nicht sind als solche eingeordnet worden fürsorgerechtliche Beschaffungsbeihilfen (BVerwG III C 109.59; dazu: BVerwG IV C 321.60).
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